Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Ver­trags­grund­la­ge für von uns (Auf­trag­neh­mer) über­nom­me­ne Auf­trä­ge ist das Bür­ger­li­che Gesetz­buch und die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB´s). Die­se AGB‘s gel­ten für Ver­trä­ge mit pri­va­ten und gewerb­li­chen Kun­den. Sie fin­den kei­ne Anwen­dung bei einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der VOB/B oder bei einer Ver­ga­be durch die öffent­li­che Hand nach VOB/A.

Die Leis­tung ist so kal­ku­liert, dass bei der Aus­füh­rung Bau­frei­heit besteht und dass die Leis­tung zusam­men­hän­gend ohne Unter­bre­chung erbracht wer­den kann. Bei Ein­schrän­kun­gen der Bau­frei­heit (z.B. bei Behin­de­run­gen, nicht fer­tig­ge­stell­ten Arbei­ten von Vor­ge­wer­ke und ande­ren Leis­tungs­stö­run­gen) besteht ein Anspruch auf Erstat­tung der Mehrkosten.

§ 2 Angebot - Preise

Ange­bo­te haben eine Gül­tig­keit von 6 Wochen ab dem Ange­bots­da­tum. Mit der Ange­bots­an­nah­me gel­ten die Ange­bots­prei­se wei­te­re vier Mona­te als Ver­trags­prei­se, wenn bei Ange­bots­ab­ga­be noch nicht fest­steht, wann die Maß­nah­me begon­nen und abge­schlos­sen sein soll. Tritt danach eine wesent­li­che Ver­än­de­rung (grö­ßer oder klei­ner 0,75 %) der Preis­er­mitt­lungs­grund­la­ge im Bereich Lohn­kos­ten ein, erhöht bzw. ver­rin­gert sich der Ange­bots­preis in ange­mes­se­nem Umfang. Vor­be­halt­lich eines jeder Par­tei zuste­hen­den Ein­zel­fall­nach­wei­ses beträgt die Preis­än­de­rung 0,85% je 1% Lohn­kos­ten­än­de­rung. Steht bei Ange­bots­ab­ga­be fest, bis wann die Maß­nah­men abge­schlos­sen sein sol­len, gel­ten die Ange­bots­prei­se bis zu die­sem Zeit­punkt und erhö­hen sich nach wei­te­ren zwei Mona­ten nach dem vor­ge­nann­ten Parameter.

Eine Umsatz­steu­er­erhö­hung kann an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net wer­den, wenn die Leis­tung nach Ablauf von vier Mona­ten seit Ver­trags­schluss erbracht wird.

Stun­den­lohn­ar­bei­ten

Zusätz­lich beauf­trag­te Leis­tun­gen wer­den geson­dert auf Stun­den­lohn­ba­sis, zuzüg­lich Mate­ri­al, abge­rech­net sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei unge­eig­ne­ten Wit­te­rungs- und Trock­nungs­be­din­gun­gen kann der Auf­trag­neh­mer die Arbei­ten unter­bre­chen. Eine wit­te­rungs­be­ding­te Unter­bre­chung ver­län­gert die Aus­füh­rungs­frist um die Dau­er der Unter­bre­chung. Die Arbei­ten sind bei geeig­ne­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unter Berück­sich­ti­gung ange­mes­se­ner Orga­ni­sa­ti­ons- und Rüst­zei­ten fortzuführen.

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB kön­nen Abschlags­rech­nun­gen jeder­zeit gestellt wer­den und sind sofort fäl­lig und sofort zahl­bar. Dies gilt auch für die Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en, Stof­fen oder Bau­tei­len an der Bau­stel­le. Die Schluss­zah­lung ist 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang fäl­lig. Skon­to muss ver­ein­bart sein und wird ins­ge­samt nur dann gewährt, wenn alle Abschlags­zah­lun­gen und die Schluss­zah­lung inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist auf dem Kon­to des Auf­trag­neh­mers gut­ge­schrie­ben sind.

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnah­me des fer­ti­gen Gewerks (spä­tes­tens mit der Schluss­zah­lung) und bezeich­net die Frist, inner­halb derer Män­gel an der Leis­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Die Leis­tun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik aus­ge­führt. Hier­für über­nimmt er die Gewähr. Ver­schleiß und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­rech­tem Gebrauch und/oder natür­li­cher, ins­be­son­de­re wit­te­rungs­be­ding­ter Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Sie kön­nen durch­aus bereits vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. Dies kann beson­ders für alle Beschich­tun­gen von Holz im Außen­be­reich zutref­fen, sowie für Beschich­tun­gen, die star­ken ört­li­chen Kli­ma­be­an­spru­chun­gen aus­ge­setzt sind. Im Übri­gen gilt die Ver­jäh­rungs­frist gem. § 634a BGB wie folgt:

- 2 Jah­re für War­tungs-, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (Arbei­ten, die nicht die Gebäu­de­sub­stanz betreffen)

- 5 Jah­re bei Neu­bau­ar­bei­ten und Arbei­ten, die nach Umfang und Bedeu­tung mit Neu­bau­ar­bei­ten ver­gleich­bar sind (z. B. Grund­sa­nie­rung) oder Arbei­ten, wel­che die Gebäu­de­sub­stanz betreffen.

§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung

Der Auf­trag­ge­ber hat die Leis­tung nach Fer­tig­stel­lung abzu­neh­men. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart wird (zum Bei­spiel eine förm­li­che Abnah­me durch Abnah­me­pro­to­koll), erfolgt die Abnah­me auch durch Inge­brauch­nah­me des Gewerks oder, wenn der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber eine Frist zur Abnah­me gesetzt hat, mit Ablauf die­ser Frist. Der Auf­rag­neh­mer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Abnah­me nach § 640 BGB. Wegen unwe­sent­li­cher Män­gel kann die Abnah­me nicht ver­wei­gert werden.

§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pau­schal­preis­ver­trag erfolgt die Abrech­nung ohne Auf­maß nach dem ver­ein­bar­ten Pau­schal­preis. Ist ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Abrech­nung auf Basis einer Leis­tungs­er­mitt­lung durch Auf­maß. Dabei wird die Leis­tung nach den Maßen der fer­ti­gen Ober­flä­che berech­net. Als Aus­gleich für den nicht berech­ne­ten Bear­bei­tungs­auf­wand zur Anar­bei­tung an nicht behan­del­ten Teil­flä­chen (so genann­te Aus­spa­run­gen), zum Bei­spiel Fens­ter- und Tür­öff­nun­gen, Licht­schal­ter, Steck­do­sen, Lüf­tungs­öff­nun­gen, Flie­sen­spie­gel, Ein­bau­schrän­ke wer­den die­se Flä­chen bis zu einer Ein­zel­grö­ße von 2,5 qm (bei Boden­flä­chen von 0,5 qm) über­mes­sen, Fuß­leis­ten und Flie­sen­so­ckel bis 10 cm Höhe. Bei Län­gen­ma­ßen blei­ben Unter­bre­chun­gen bis 1 m Ein­zel­grö­ße unberücksichtigt.

Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen detail­lier­te­re Auf­maß­re­geln durch Ver­ein­ba­rung der jeweils ein­schlä­gi­gen VOB/C ATV-Norm zugrun­de legen.

§ 8 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG

Der Auf­trag­neh­mer ist weder gesetz­lich ver­pflich­tet noch betei­ligt er sich frei­wil­lig an Ver­brau­cher­schlich­tungs­ver­fah­ren nach dem Ver­brau­cher­streit­bei­le­gungs­ge­setz (VSBG).